Verkaufs- und Lieferbedingungen

Lieferungen durch uns erfolgen nur auf Grund unserer nachstehenden Verkaufs- und Lieferungsbedingungen. Diese Bedingungen gelten als von jedem Abnehmer durch die Eingehung der Geschäftsverbindung mit uns, auch ohne ausdrückliche Erklärung für die ganze Dauer der Geschäftsverbindung, als maßgebend und bindend anerkannt. Abweichende Bezugsbedingungen des Bestellers werden ausdrücklich ausgeschlossen.

1. Angebote und Preise.

Unsere Angebote sind freibleibend und verpflichten nicht zur Auftragsannahme. Für angebotene Lagerware müssen wir uns Zwischenverkauf vorbehalten. Aufträge sind erst dann für uns verbindlich, wenn sie unsererseits schriftlich bestätigt sind. Dies gilt insbesondere für Aufträge, die durch Vertreter angenommen worden sind. Unsere Preise sind freibleibend und verstehen sich ohne Verpackung, soweit nicht ein Festpreis ausdrücklich vereinbart ist. Für Verpackung berechnen wir die aus unserer jeweils gültigen Preisliste ersichtlichen Zuschläge.

2. Zahlungsbedingungen:

Die Rechnungen werden am Tag der Lieferung ausgestellt. Bei Überschreitung eines Höchstziels von 30 Tagen würden wir uns genötigt sehen, ohne daß es einer besonderen Inverzugsetzung bedarf, vom Fälligkeitstage ab Verzugszinsen in Höhe von 2% über Landesbankdiskont sowie alle durch Zahlungserinnerungen entstandenen Kosten zu berechnen. Soweit Teillieferungen in Betracht kommen, berechtigt nicht fristgemäße Bezahlung zur Verweigerung der aus dem Auftrag noch zu liefernden Menge ohne Schadensersatzpflicht. Bei Zahlungsverzug sind alle noch offenstehenden Forderungen sofort fällig.

Die Zurückhaltung oder Aufrechnung von Zahlungen wegen ungeklärter Ansprüche des Bestellers ist ausgeschlossen. Die vorstehenden Rechte erlöschen auch dann nicht, wenn in vorangegangenen Fällen Stundung gewährt worden ist. Wechsel in Zahlung zu nehmen, sind wir nicht verpflichtet. Werden sie angenommen, so geschieht dies unter üblichem Vorbehalt und zahlungshalber. Für angenommene Wechsel wird Diskont, und bei solchen auf Nebenplätzen und das Ausland werden Einzugsspesen und Kursverluste berechnet. Schecks werden nur unter dem üblichen Vorbehalt angenommen.

3. Verlängerter und erweiterter Eigentumsvorbehalt.

Die Lieferung der Waren erfolgt unter Eigentumsvorbehalt gemäß § 455 BGB mit den nachstehenden Erweiterungen: Die Waren bleiben bis zur vollen Bezahlung unserer sämtlichen, auch der künftig entstehenden Forderungen gegen den Käufer aus der Geschäftsverbindung unser Eigentum. Die Kaufpreis oder Werklohnforderungen des Käufers aus dem Weiterverkauf oder Verbauung der von uns gelieferten Waren werden mit allen Nebenrechten bereits jetzt im voraus an uns abgetreten, und zwar gleich, ob diese an einen oder an mehrere Abnehmer weiterveräußert werden. Für den Fall, daß die Vorbehaltswaren vom Käufer zusammen mit anderen, nicht uns gehörenden Waren verkauft oder verarbeitet werden, gilt die Abtretung der Forderung nur in Höhe des Wertes der von uns gelieferten Ware. Der Eigentumsvorbehalt gemäß den vorstehenden Bestimmungen bleibt auch bestehen, selbst wenn einzelne unserer Forderungen in eine laufende Rechnung aufgenommen werden sollten und der Saldo gezogen und anerkannt ist.

Der Käufer ist zum Weiterverkauf oder zur Verarbeitung der von uns gelieferten Ware nur im ordnungsmäßigen Geschäftsbetrieb und nur mit der Maßgabe berechtigt, daß die Kaufpreis- oder Werklohnforderung aus der Weiterveräußerung auf uns übergeht. Zu anderen Verfügungen über die von uns gelieferten Waren ist der Käufer nicht berechtigt. Vor erfolgter Bezahlung unseres gesamten Guthabens darf der Käufer keine von uns gelieferte Ware an einen Dritten verpfänden oder sicherheitshalber übereignen. Der Käufer ist zur Einziehung der Forderungen aus dem Weiterverkauf oder der Verarbeitung trotz der Abtretung ermächtigt. Unsere Einziehungsbefugnis bleibt von der Einziehungsermächtigung des Käufers unberührt. Wir werden aber selbst die Forderungen nicht einziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt. Geschieht dies nicht, so sind wir berechtigt, die abgetretenen Forderungen geltend zu machen.

Der Käufer hat sodann nach unserer Weisung von der Einziehung der abgetretenen Forderung Abstand zu nehmen. Er ist verpflichtet, auf unser Verlangen die Abtretung dem Dritten bekanntzugeben und uns zur Geltendmachung unserer Rechte gegen den Dritten die nötigen Unterlagen auszuhändigen. Unser Eigentumsvorbehalt ist in der Weise bedient, daß mit der vollen Bezahlung aller unserer Forderungen aus der Geschäftsverbindung ohne weiteres das Eigentum an den von uns gelieferten Vorbehaltswaren auf den Käufer übergeht und die abgetretenen Forderungen dem Käufer zustehen. Wir verpflichten uns, die uns nach den vorstehenden Bestimmungen zustehenden Sicherungen insoweit – nach unser Wahl – freizugeben, als ihr Wert die zu sichernden Forderungen um 20% übersteigt, jedoch mit der Maßgabe, daß mit Ausnahme der Lieferungen im echten Kontokorrentverhältnis eine Freigabe nur für solche Lieferungen oder deren Ersatzwerte zu erfolgen hat, die selbst voll bezahlt sind.

Der Käufer hat bei Weiterverkauf der von uns unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren auch seinerseits Eigentumsvorbehalt zu erklären, damit unser Eigentum erhalten bleibt. Der Käufer ist verpflichtet, Zugriffe Dritter auf die in unserem Eigentum stehende Waren uns unverzüglich mitzuteilen. Er hat auch diese Dritten, die Zugriff auf unsere Waren nehmen, darauf hinzuweisen, daß es sich um unser Eigentum handelt. Wir sind berechtigt, solange eine Forderung unsererseits besteht, vom Käufer jederzeit Auskunft zu verlangen, welche unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren noch im Besitz des Käufers sind, wo sie sich befinden und an welche Abnehmer die übrigen von uns gelieferten Waren nach Menge, Art, Zahl usw. abgesetzt worden sind.

Wir sind berechtigt, die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren jederzeit an der Stelle, wo sie sich befinden zu besichtigen und im Fall z.B. des Bestehens begründeter Zweifel über die Zahlungsfähigkeit oder Zahlungsbereitschaft des Käufers, eines Zahlungsverzuges, sonstiger Zahlungsschwierigkeiten oder Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Käufers, insbesondere bei einer fruchtlosen Pfändung, einer Zwangsverwaltung, einer Zahlungseinstellung, einem Vergleichs- oder Konkursverfahren usw., ohne weiteres wieder in Besitz zu nehmen, sodann weiterzuveräußern oder sonst zu verwenden, und zwar unter Aufrechterhaltung unserer sämtlichen Schadenersatzansprüche wegen Nichterfüllung, Verzuges, Kosten des Rücktransportes usw.

4. Lieferungsverpflichtung.

Bestätigte Liefertermine werden nach bestem Können eingehalten. Wesentliche Lieferungsverzögerungen infolge Fabrikationsstörungen, Streiks usw. werden den Kunden mitgeteilt. Irgendwelche Ansprüche aus Lieferverzögerungen können gegen uns nicht geltend gemacht werden. Ein Rücktritt vom Vertrag wegen Lieferverzögerung kann nur dann möglich sein, wenn die Waren sich noch in Fabrikation befindet. Aufträge mit Abruffrist können bei nicht rechtzeitiger Abnahme der Ware ohne Bewilligung einer Nachfrist von uns für ungültig erklärt werden.

5. Beanstandungen.

Mängelrügen sind spätestens nach einer Woche, in jedem Falle aber schriftlich an uns zu richten und zu begründen; andernfalls gilt die Baustelle als abgenommen, so daß wir berechtigt sind, die Beanstandung als unbegründet abzulehnen, es sei denn, daß es sich um verdeckte Mängel handelt. Eine Gewähr dafür, daß die Stärke und das Muster völlig gleichmäßig ausfallen oder mit vorgelegten Handmustern genau übereinstimmen, kann nicht übernommen werden.

Eine Beanstandung kann sich nur auf Wertminderung oder auf Ersatz der mangelhaften Betonwerksteine erstrecken, nicht aber auf Verlege- oder sonstige Kosten sowie Schadenersatz. Wir sind nicht verpflichtet, ohne unsere Genehmigung zurückgesandte Ware anzunehmen. Wir sind berechtigt, sie auf Kosten und Gefahr des Absenders zurückzusenden oder zu lagern.

6. Erfüllungsort und Gerichtsstand.

Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle aus unseren Lieferungen herrührenden Streitigkeiten ist Mönchengladbach. Für den Fall, daß einzelne der vorstehenden Bedingungen durch anders lautende gesetzliche Regelung oder Rechtsprechung ungültig werden sollten, gilt als vereinbart, daß hierdurch die Rechtsgültigkeit der vorstehenden Verkaufs- und Lieferungsbedingungen in ihrer Gesamtheit nicht berührt wird.